Hartz-V-Empfänger dürfen – trotz einer Sonderreglung aufgrund der COVID-19-Pandemie – nicht dauerhaft in zu teurem Wohnraum wohnen. Das beschloss kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Grund dafür ist, dass die sogenannte „SGB-Angemessenheitsprüfung“ längstens für sechs Monate ausgesetzt werden kann. Danach gilt wieder § 22, 2. Buch SGB. Dieser besagt folgendes:...