Beschlüsse über die Erhebung einer Sonderumlage sind auch dann wirksam, wenn nicht der exakte Betrag aus ihnen hervorgeht. Jedoch müssen Eigentümer in der Lage dazu sein, diesen selbst auszurechnen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH; V ZR 132/23). Im vorliegenden Fall wollte eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Prozess führen. Die Eigentümer beschlossen mit...